B-VG Artikel 136, BGBl. I Nr. 100/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013

Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 136

Die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

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