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B-VG Artikel 43, BGBl. I Nr. 100/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 43

Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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