B-VG Artikel 127c, BGBl. I Nr. 100/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 127c

Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter Satz gilt auch in diesem Fall.

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