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B-VG Artikel 123, BGBl. Nr. 1013/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 123

(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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