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B-VG Artikel 124, BGBl. Nr. 1013/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.01.1998

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 124

(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechungshofes (Anm.: richtig: Rechnungshofes) vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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