Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes
Artikel 78c
(1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung.
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