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B-VG Artikel 54, BGBl. Nr. 868/1992, gültig von 01.01.1993 bis 31.03.1994

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 54

Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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