B-VG Artikel 137, BGBl. Nr. 685/1988, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997

Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 137

C. Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

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