B-VG Artikel 124, BGBl. Nr. 685/1988, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1994

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 124

(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123, Absatz 1.

(3) Der Präsident kann den Vizepräsidenten mit dessen Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betrauen; der Vizepräsident ist hiebei dem Präsidenten unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.

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