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B-VG Artikel 13, BGBl. Nr. 212/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

Artikel 13

(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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