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B-VG Artikel 50, BGBl. Nr. 490/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 50

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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