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B-VG Artikel 59, BGBl. Nr. 611/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 59

Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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