Neuntes Hauptstück Volksanwaltschaft
Artikel 148i
(1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. In diesem Falle sind die Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art. 148e und 148f entsprechende Regelung getroffen werden.
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