zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
B-VG Artikel 53, BGBl. Nr. 409/1975, gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 53

(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76543