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B-VG Artikel 31, BGBl. Nr. 409/1975, gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 31

Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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