Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes
Artikel 83
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
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