Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 51
(1) Dem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen. Sein Inhalt darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden.
(2) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Bundesausgabe, sofern sie 1,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vollzogen werden; die Genehmigung des Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.
(3) Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht (Absatz 1) dem Nationalrat vorgelegte Bundesvorschlagsentwurf vom Nationalrat nicht vor Ablauf des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres die Steuern, Abgaben und Gefälle nach den bestehenden Vorschriften einzuheben und die Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden Kredite mit Ausnahme von Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht besonders vorgesehen waren, zu bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben bilden die in dem dem Nationalrat vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Ausgabenkredite, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage zu dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Die Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, sie nicht Gebarungsziffern betreffen, sinngemäß auch für die erwähnten zwei Monate in Kraft.
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