B-VG Artikel 126a, BGBl. Nr. 12/1958, gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 126a

Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister oder einer Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

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