B-VG Artikel 90, StGBl. Nr. 4/1945, gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003
Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes
Artikel 90
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
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