Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 46
(1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
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