B-VG Artikel 29, StGBl. Nr. 4/1945, gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 29

(1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.

(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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