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B-VG Artikel 36, StGBl. Nr. 232/1945, gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 36

(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.

(3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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