Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung
Artikel 138
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;
c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
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