Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 59
(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
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