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B-VG Artikel 59, StGBl. Nr. 232/1945, gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 59

(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.

(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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