B-VG Artikel 126c, StGBl. Nr. 4/1945, gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948

Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle

Artikel 126c

(1) Der Rechnungshof hat jeden Bericht vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Bundesregierung kann binnen drei Wochen Äußerungen zu einem solchen Bericht erstatten, die der Rechnungshof auf ihren Wunsch zugleich mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht kann jedoch auch schon vor Ablauf dieser dreiwöchigen Frist mit Zustimmung der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegt werden. Nach der Vorlage an den Nationalrat ist der Bericht zu veröffentlichen.

(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet er dem Nationalrat Bericht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76543