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B-VG Artikel 145, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 145

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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