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B-VG Artikel 80, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 80

(1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.

(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.

(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz 1) aus.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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