B-VG Artikel 76, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 76

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

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