Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 58
(1) Die Mitglieder des Länderrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages des Landes, dessen Landesregierung sie angehören.
(2) Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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