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B-VG Artikel 39, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 39

(1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Länder- und Ständerates, das erstemal von jenem, geführt.

(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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