B-VG Artikel 33, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 33
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
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