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B-VG Artikel 44, BGBl. Nr. 1/1930, gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 44

(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.

(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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