B-VG Artikel 78c, BGBl. I Nr. 49/2012, gültig ab 01.09.2012

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 78c

Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.

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