B-VG Artikel 58, StGBl. Nr. 232/1945, gültig ab 19.12.1945
Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 58
Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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