Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
Artikel 54
Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Postgebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76543