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B-VG Artikel 33, StGBl. Nr. 4/1945, gültig ab 19.12.1945

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

Artikel 33

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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