B-VG Artikel 131a, BGBl. Nr. 685/1988, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990
Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung
Artikel 131a
Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76543