Siebentes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Artikel 128
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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