FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 24/1969, zu BGBl. Nr. 200/1967)
Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgsetz nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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