B-KUVG Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 388/1970, zu BGBl. Nr. 200/1967), BGBl. Nr. 388/1970, gültig ab 01.01.1971

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 388/1970, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Das Recht der Aufkündigung steht auch privaten Vereinigungen, denen die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, hinsichtlich der von ihnen für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer abgeschlossenen Versicherungsverträge zu, sofern diese Personen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(2) Die erstmaligen Meldungen der Beitragsgrundlage für die nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind von den Dienstgebern bis zu erstatten. Die Beiträge zur Unfallversicherung für die Monate Jänner und Feber 1971 sind bei der Versicherungsanstalt bis zum einzuzahlen.

(3) Die von der Versicherungsanstalt für das Kalenderjahr 1970 eingehobenen Vorschüsse auf die Beiträge zur Unfallversicherung sind nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften bis abzurechnen.

(4) Personen, die im Monat Dezember 1970 Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Unfallversicherung haben, gebührt diese Geldleistung ab für die weitere Anspruchsdauer in der sich bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung des § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. b dieses Bundesgesetzes ergebenden Höhe, wenn dies für den Leistungsempfänger günstiger ist.

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