B-KUVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967), BGBl. Nr. 685/1978, gültig ab 01.01.1979

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 lit. b sind auf Antrag ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z 27 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(4) Die am bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O. ö.Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/1977, Leistungen aus vor dem eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem .

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