FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 534/1979, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Ist eine Person am auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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