B-KUVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1986, zu BGBl. Nr. 200/1967), BGBl. Nr. 115/1986, gültig ab 01.01.1986

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 115/1986, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Leidet ein Versicherter am an einer Krankheit, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(3) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund des § 92 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und der Antrag bis gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

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