FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am als Angehörige galten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.
(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2 oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 und 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe.
(5) Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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