B-KUVG Artikel II Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1990, zu BGBl. Nr. 200/1967), BGBl. Nr. 297/1990, gültig ab 01.07.1990

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1990, zu BGBl. Nr. 200/1967)

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

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