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B-KUVG § 98. Besondere Unterstützung, BGBl. Nr. 592/1981, gültig ab 01.01.1982

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

§ 98. Besondere Unterstützung

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76542