B-KUVG § 86. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

§ 86. Ausnahmebestimmungen

(1) Die in den §§ 87 bis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung sind auf die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b.

(2) Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die Anwendbarkeit der §§ 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.

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