B-KUVG § 85b. Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, BGBl. I Nr. 174/2022, gültig ab 01.10.2022

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen

§ 85b. Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.

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