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B-KUVG § 70. Erweiterte Heilbehandlung, BGBl. Nr. 679/1991, gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

§ 70. Erweiterte Heilbehandlung

Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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