ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 68a.
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registierungskosten
Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen. (16. Nov., Art. I Z. 11) - . (BGBl. Nr. 764/1996, Art. IV Z. 11) - 1. 1. 1997; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 6 Z. 1d) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001 Ü. § 198 Abs. 4) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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